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Wir über uns // Die Satzung
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Satzung PDF-Datei: 170KB
I. Name, Zweck und Sitz
1. )
Der Verein " Deutsch - Chinesische Gesellschaft e. V." soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Sitz ist Kiel.
2. )
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland und
China in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen
Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen. Durch diese
Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen Deutschland und China gefördert
werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
3. )
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung: Er ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder und Beiträge
1. )
Der Verein besteht aus
1. Einzelmitgliedern
2. Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht und Beitragspflicht)
3. Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können natürliche Personen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein.
Korporative Mitglieder können juristische Personen, insbesondere deutsche und chinesische
Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch Bescheid in Textform
ohne Angabe eines Grundes. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Vorschlag des Vorstandes
Ehrenmitglieder zu ernennen.
2. )
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch freiwilligen Austritt, er muss vor dem 1. November für das folgende
Kalenderjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden.
3. durch Ausschluss, der durch begründeten Beschluss des Vorstandes in Textform erfolgt, wobei dem
Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ein Ausschlussbeschluss soll insbesondere im
Regelfall bei Beitragszahlungsverzug länger als 6 Monate trotz zweifacher Mahnung in Textform
gefasst werden, über eine begründete Berufung in Textform an den Vorstand innerhalb eines Monats
nach Absendung entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung abschließend.
3. )
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf
Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.
III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
1. )
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
2. )
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er besteht aus
einem Präsidenten und 3 Vizepräsidenten. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen
chinesischer Herkunft sein. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt,
jeweils zwei Vizepräsidenten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. )
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit
dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode oder Projektbezogen
berufen.
4. )
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung
einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform
einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag durch
mindestens 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied, auf Mehrheitsbeschluss
des Vorstands hin, sonst durch den Präsidenten. Über die Versammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Leiter der
Versammlung ist, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, der Präsident.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben jeweils nur eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das
Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks
erfordern eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
IV. Auflösung der Gesellschaft
1. )
Über die Auflösung des Vereins beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. )
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche
an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung von Zwecken des
deutsch-chinesischen Kulturaustausches.
Stand: März 2015
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